Kontaktdaten Koch-Sportboothafen
Artur Koch und Söhne Sporthafen GmbH
Großenbroder Fähre 7
23775 Großenbrode
Telefon: +49 (0) 4367 996911
Telefax: +49 (0) 4367 996912
Mobil: + 49 (0) 172 4367323
E-Mail:
Hafenbenutzungsverordnung
Rechtliche Grundlage ist die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung- HafVO) vom 15. Dezember 1998 verordnet vom Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
l. Allgemeine Bestimmungen
§1
Hafengebiete, Geltungsbereich
Für das Gebiet des Yachthafens Großenbroder-Fähre gelten die von der Gesellschaft festgesetzten
und bekanntgemachten Hafengrenzen (im Westen die Uferlinie, im Nordosten der Erdwall, im Osten
die Feriensiedlung, im Süden das Ackerland) Die Hafenbenutzungsverordnung gilt im gesamten
Bereich des Sporthafens Artur Koch und Söhne Sportboothafen GmbH.
§2
Hafenbetreiber, Hafenabgaben
1. Hafenbetreiber Artur Koch und Söhne
Sporthafen GmbH
23775 Großenbroder-Fähre
Telefon: 04367/996911
Fax: 043671996912
2. Für die Benutzung des Hafens, seiner Landflächen sowie Anlagen und Einrichtungen sind Abgaben
an die Gesellschaft zu entrichten.
ll. Hafenbenutzung
§3
Zweckbestimmung
1. Die zum Hafengebiet nach § 1 dieser Hafenbenutzungsverordnung gehörenden Hafenanlagen
dienen der Unterbringung und Benutzung von Segel- und Motorbooten. Ausnahmen regelt die
Gesellschaft.
2. Landfahrzeuge und Bootstrailer dürfen nur auf den dafür vorgesehen Flächen abgestellt werden.
Für jeden Liegeplatz steht ein Pkw-Platz zur Verfügung.
Besucher haben vor dem Hafengebiet zu parken.
Die im Hafengebiet abgestellten Bootstrailer sind deutlich mit Namen zu kennzeichnen.
3. Die Saison beginnt am 01. April und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.
Die Benutzung der Hafenanlagen geschieht auf eigene Gefahr, Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
Der Kran ist stets frei zu halten. Während einer Abwesenheit mit Schiff sind Fahzeuge außerhalb
des hochwassergefährdeten Bereiches zu parken.
§4
Schiffsliegeplätze
1. Die Gesellschaft teilt die Schiffsliegeplätze ein. Auf Antrag weist sie die Liegeplätze zu, die ohne ihre
Anordnung nicht getauscht werden dürfen.
Auf Verlangen der Gesellschaft müssen Schiffe aber auf andere Liegeplätze verholt werden.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht.
Die Zuweisung von Liegeplätzen von Gästen durch den Hafenmeister oder seinem Vertreter, soweit
Plätze zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft behält sich im Bedarfsfall eine kuzfristige Belegung
eines Schiffsdauerliegeplatzes vor, garantiert jedoch dem Berechtigten jedezeit einen Liegeplatz.
2. Die Hafengebühr für Gastlieger ist eine Bringschuld, d. h. Gastlieger haben sich zur Entrichtung
dieser Gebühren unmittelbar nach lhrer Ankunft beim Hafenmeister oder dessen Vertreter
anzumelden.
3. Jeder Bootsführer hat sein Schiff Richtung Bug zum Steg an vier kräftigen Festmachern, jeweils
zwei vorn und achtern so festzumachen, daß sie sich weder losreißen noch Schäden oder
Verkehrsbehinderung verursachen können. Die Festmacherleinen haben so lang zu sein, das
sowohl bei Niedrig- als bei auch Hochwasser ausreichend nach gebunden werden kann,
An beiden Seiten des Schiffes sind mindestens je zwei Fender (keine Autoreifen) anzubringen.
Sorgeleinen sind im Winterhalbjahr zu entfernen.
4. Deckwaschen mit Süßwasser ist nicht erwünscht.
Schläuche und Stromkabel sind nach Gebrauch wieder zu entfernen.
An den Verteilerkästen sind nach Gebrauch die Schutzdeckel und Schutzkappen aufzuschrauben.
5. Die Takelage des Bootes ist so zu befestigen, daß die Geräuschentwicklung auf ein Minimum
reduziert wird.
6. Für Zweitboot, Jollen und Beiboote steht im westlichen Teil des Hafengebietes ein Bojenfeld zur
Verfügung. Diese sind gesondert mit Namen bzw, Erkennungsmerkmalen bei der Gesellschaft
anzumelden.
§5
Verkehrsregeln
1. Für das Ein- und Auslaufen der Schiffe gilt folgende Regelung:
a. Ein- oder auslaufende Schiffe dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer
Geschwindigkeit von 6 km/h gefahren werden.
b. Einlaufende Schiffe haben grundsätzlich Wegerecht vor auslaufenden Schiffen.
2. Die Hafeneinfahrt ist freizuhalten. Das unnötige Kreuzen in der Einfahrt ist zu vermeiden. Die
Wasserfahrzeuge dürfen in dem Hafenbecken nicht länger als zum unverzüglichen Ein- oder
Auslaufen bzw. Verboten auf Weisung des Hafenmeisters bewegt werden, Ausnahmen sind in
Absprache mit der Gesellschaft möglich.
3. Surfbretter- und Motorbikes dürfen im Hafenbecken nicht benutzt werden.
4. Die Sperrketten am Eingang des Hafengebietes und vor den Steganlagen dienen lhrer Ruhe und
sind geschlossen zu halten.
5. Auf dem gesamten Hafengebiet beträgt die Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz 10 km/h.
6. Das Befahren des begrünten Westdammes ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nach Absprache
der Gesellschaft möglich
§6
Anbringung und Lagerung von Gegenständen
1. Auf Anlagebrücken, Dämmen, Molen, Zufahrtsstraßen sowie Wegen ist das Lagern von
Gegenständen untersagt.
2. Es ist nicht gestattet Fußmatten, Treppen oder andere Gegenstände an Pfählen, Brücken, Stegen
und Spundwänden anzubringen.
§7
Immisionsschutz
1. Umweltgefährdende Staubentwicklung oder Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträch-tigungen
dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft stattfinden. Besondere Auflagen werden in diesem
Zusammenhang erteilt.
2. Das Unterwasserschiff schleifen darf nur mit geeigneten Geräten und Absaugvorrichtung in der
Halle erfolgen. Der Fußboden ist mit Folie abzudecken ebenso Nachbarschiffe, um diese vor
Schleifstaub zu schützen.
3. Unerträgliche Lärmbelästigungen durch Arbeiten bzw. sonstige Tätigkeiten an Bord der im Hafen
liegenden Schiffe, sowie bei an Land stehenden Schiffen, ferner übermäßige Rauchentwicklung
aus Auspuffleitungen sind zu vermeiden und können von der Gesellschaft unterbunden werden.
4. Motoren sind nicht laufen zu lassen, wenn dies nicht unmittelbar der Fortbewegung der Schiffe und
Fahrzeuge dient. Probeläufe bei Motorreparaturen sind ohne größeren Lärmaufwand auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Lärmbelästigungen in der Zeit von 12.00 bis 14.00
Uhr und 22.00 bis 7,00 Uhr sind untersagt.
5. Der Hafenbenutzer hat darauf zu achten, daß Fremdstoffe, wie Altöl, Bilgenwasser,
Reinigungsmittel oder Abfälle in den Hafen nicht eingebracht oder eingeleitet werden. Altö|,
Bilgenwasser und feste Abfallstoffe sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen.
Das Entsorgen von Fischabfällen im und am Hafen ist nicht erlaubt (RATTEN).
6. Das Benutzen der Bordtoiletten im Hafen ist nicht gestattet.
und Trennarbeiten mit der Flex sind in der Halle und neben im Hafen liegenden Schitfen,
Gegenständen und Fahzeugen Wegen Gefahr von Brandflecken verboten.
Rauchen und offenes Licht sind in den Hallen nicht gestattet.
7. Batterien, Gasflaschen, Seenotmunition sind vor dem Einlagern in die Hallen zu entfernen.
Brennstofftanks sind vor Beginn des Hallenlagers zu entleeren.
8. Netzstecker sind nur bei Anwesenheit am Schiff am Netz zu belassen. Elektrische Anlagen auf
Schiffen, Kabel und elektrische Geräte müssen den gültigen VDE Vorschriften entsprechen.
§8
Ausnahmen
1. ln begründeten Ausnahmefällen kann die Gesellschaft auf besonderen Antrag von den vorgenannten
Einzelbestimmungen dieser Hafenbenutzungsverordnung Ausnahmen gestatten.
§9
Schlußbestimmungen
1. Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes oder Winterlagerplatzes unterwirft sich jeder Eigner, seine
Besatzung und evtl. Besucher eines Schiffes den Bestimmungen dieser Verordnung.
2. Vercharterung bedarf der Genehmigung der Gesellschaft.
3. Für Schiffe, die in der Zeit von 01.01.-31.03. im Hafen liegen, gelten besondere Vereinbarungen.
4. Die Gesellschaft behält sich im Winterhalbjahr eine Strom- und Wasserabschaltung sowie eine
eingeschränkte Benutzung der sanitären Anlagen vor,
5. Die Hafenverordnung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Bitte denken sie daran, der Verursacher wird bei Zuwiderhandlungen gegen gültige Umwelt- und
sonstige Vorschriften in die Haftung genommen, Er geht das Risiko einer Strafanzeige ein.
Diskussionen über den Sinn oder Unsinn sind überflüssig, gültige Gesetze zwingen alle zur Einhaltung
der Vorschriften und sind für jeden Hafenbenutzer verbindlich.
Großenbroder-Fähre, den 01.0.1999
gez. Jörn Koch