Kontakt

    kochsportboothafen 400

     

    Kontaktdaten Koch-Sportboothafen

    Artur Koch und Söhne Sporthafen GmbH
    Großenbroder Fähre 7

    23775 Großenbrode

     

    Telefon: +49 (0) 4367 996911

    Telefax: +49 (0) 4367 996912

    Mobil:   + 49 (0) 172 4367323

    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

     

    Hafenbenutzungsverordnung

     Rechtliche Grundlage ist die Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung- HafVO) vom 15. Dezember 1998 verordnet vom Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr

     

    l. Allgemeine Bestimmungen

    §1

    Hafengebiete, Geltungsbereich

    Für das Gebiet des Yachthafens Großenbroder-Fähre gelten die von der Gesellschaft festgesetzten

    und bekanntgemachten Hafengrenzen (im Westen die Uferlinie, im Nordosten der Erdwall, im Osten

    die Feriensiedlung, im Süden das Ackerland) Die Hafenbenutzungsverordnung gilt im gesamten

    Bereich des Sporthafens Artur Koch und Söhne Sportboothafen GmbH.

    §2

    Hafenbetreiber, Hafenabgaben

    1. Hafenbetreiber Artur Koch und Söhne

    Sporthafen GmbH

    23775 Großenbroder-Fähre

    Telefon: 04367/996911

    Fax: 043671996912

    2. Für die Benutzung des Hafens, seiner Landflächen sowie Anlagen und Einrichtungen sind Abgaben

    an die Gesellschaft zu entrichten.

    ll. Hafenbenutzung

     

    §3

    Zweckbestimmung

    1. Die zum Hafengebiet nach § 1 dieser Hafenbenutzungsverordnung gehörenden Hafenanlagen

    dienen der Unterbringung und Benutzung von Segel- und Motorbooten. Ausnahmen regelt die

    Gesellschaft.

    2. Landfahrzeuge und Bootstrailer dürfen nur auf den dafür vorgesehen Flächen abgestellt werden.

    Für jeden Liegeplatz steht ein Pkw-Platz zur Verfügung.

    Besucher haben vor dem Hafengebiet zu parken.

    Die im Hafengebiet abgestellten Bootstrailer sind deutlich mit Namen zu kennzeichnen.

    3. Die Saison beginnt am 01. April und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.

    Die Benutzung der Hafenanlagen geschieht auf eigene Gefahr, Schadenersatzansprüche

    sind ausgeschlossen.

    Der Kran ist stets frei zu halten. Während einer Abwesenheit mit Schiff sind Fahzeuge außerhalb

    des hochwassergefährdeten Bereiches zu parken.

     §4

    Schiffsliegeplätze

    1. Die Gesellschaft teilt die Schiffsliegeplätze ein. Auf Antrag weist sie die Liegeplätze zu, die ohne ihre

    Anordnung nicht getauscht werden dürfen.

    Auf Verlangen der Gesellschaft müssen Schiffe aber auf andere Liegeplätze verholt werden.

    Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes besteht nicht.

    Die Zuweisung von Liegeplätzen von Gästen durch den Hafenmeister oder seinem Vertreter, soweit

    Plätze zur Verfügung stehen. Die Gesellschaft behält sich im Bedarfsfall eine kuzfristige Belegung

    eines Schiffsdauerliegeplatzes vor, garantiert jedoch dem Berechtigten jedezeit einen Liegeplatz.

    2. Die Hafengebühr für Gastlieger ist eine Bringschuld, d. h. Gastlieger haben sich zur Entrichtung

    dieser Gebühren unmittelbar nach lhrer Ankunft beim Hafenmeister oder dessen Vertreter

    anzumelden.

    3. Jeder Bootsführer hat sein Schiff Richtung Bug zum Steg an vier kräftigen Festmachern, jeweils

    zwei vorn und achtern so festzumachen, daß sie sich weder losreißen noch Schäden oder

    Verkehrsbehinderung verursachen können. Die Festmacherleinen haben so lang zu sein, das

    sowohl bei Niedrig- als bei auch Hochwasser ausreichend nach gebunden werden kann,

    An beiden Seiten des Schiffes sind mindestens je zwei Fender (keine Autoreifen) anzubringen.

    Sorgeleinen sind im Winterhalbjahr zu entfernen.

    4. Deckwaschen mit Süßwasser ist nicht erwünscht.

    Schläuche und Stromkabel sind nach Gebrauch wieder zu entfernen.

    An den Verteilerkästen sind nach Gebrauch die Schutzdeckel und Schutzkappen aufzuschrauben.

    5. Die Takelage des Bootes ist so zu befestigen, daß die Geräuschentwicklung auf ein Minimum

    reduziert wird.

    6. Für Zweitboot, Jollen und Beiboote steht im westlichen Teil des Hafengebietes ein Bojenfeld zur

    Verfügung. Diese sind gesondert mit Namen bzw, Erkennungsmerkmalen bei der Gesellschaft

    anzumelden.

    §5

    Verkehrsregeln

    1. Für das Ein- und Auslaufen der Schiffe gilt folgende Regelung:

    a. Ein- oder auslaufende Schiffe dürfen nur mit kleinster Fahrstufe, höchstens jedoch mit einer

    Geschwindigkeit von 6 km/h gefahren werden.

    b. Einlaufende Schiffe haben grundsätzlich Wegerecht vor auslaufenden Schiffen.

    2. Die Hafeneinfahrt ist freizuhalten. Das unnötige Kreuzen in der Einfahrt ist zu vermeiden. Die

    Wasserfahrzeuge dürfen in dem Hafenbecken nicht länger als zum unverzüglichen Ein- oder

    Auslaufen bzw. Verboten auf Weisung des Hafenmeisters bewegt werden, Ausnahmen sind in

    Absprache mit der Gesellschaft möglich.

    3. Surfbretter- und Motorbikes dürfen im Hafenbecken nicht benutzt werden.

    4. Die Sperrketten am Eingang des Hafengebietes und vor den Steganlagen dienen lhrer Ruhe und

    sind geschlossen zu halten.

    5. Auf dem gesamten Hafengebiet beträgt die Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz 10 km/h.

    6. Das Befahren des begrünten Westdammes ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nach Absprache

    der Gesellschaft möglich

    §6

    Anbringung und Lagerung von Gegenständen

    1. Auf Anlagebrücken, Dämmen, Molen, Zufahrtsstraßen sowie Wegen ist das Lagern von

    Gegenständen untersagt.

    2. Es ist nicht gestattet Fußmatten, Treppen oder andere Gegenstände an Pfählen, Brücken, Stegen

    und Spundwänden anzubringen.

    §7

    Immisionsschutz

    1. Umweltgefährdende Staubentwicklung oder Geruchsbelästigung oder sonstige Beeinträch-tigungen

    dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft stattfinden. Besondere Auflagen werden in diesem

    Zusammenhang erteilt.

    2. Das Unterwasserschiff schleifen darf nur mit geeigneten Geräten und Absaugvorrichtung in der

    Halle erfolgen. Der Fußboden ist mit Folie abzudecken ebenso Nachbarschiffe, um diese vor

    Schleifstaub zu schützen.

     

    3. Unerträgliche Lärmbelästigungen durch Arbeiten bzw. sonstige Tätigkeiten an Bord der im Hafen

    liegenden Schiffe, sowie bei an Land stehenden Schiffen, ferner übermäßige Rauchentwicklung

    aus Auspuffleitungen sind zu vermeiden und können von der Gesellschaft unterbunden werden.

     

    4. Motoren sind nicht laufen zu lassen, wenn dies nicht unmittelbar der Fortbewegung der Schiffe und

    Fahrzeuge dient. Probeläufe bei Motorreparaturen sind ohne größeren Lärmaufwand auf das

    unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Lärmbelästigungen in der Zeit von 12.00 bis 14.00

    Uhr und 22.00 bis 7,00 Uhr sind untersagt.

    5. Der Hafenbenutzer hat darauf zu achten, daß Fremdstoffe, wie Altöl, Bilgenwasser,

    Reinigungsmittel oder Abfälle in den Hafen nicht eingebracht oder eingeleitet werden. Altö|,

    Bilgenwasser und feste Abfallstoffe sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu verbringen.

    Das Entsorgen von Fischabfällen im und am Hafen ist nicht erlaubt (RATTEN).

    6. Das Benutzen der Bordtoiletten im Hafen ist nicht gestattet.

    und Trennarbeiten mit der Flex sind in der Halle und neben im Hafen liegenden Schitfen,

    Gegenständen und Fahzeugen Wegen Gefahr von Brandflecken verboten.

    Rauchen und offenes Licht sind in den Hallen nicht gestattet.

    7. Batterien, Gasflaschen, Seenotmunition sind vor dem Einlagern in die Hallen zu entfernen.

    Brennstofftanks sind vor Beginn des Hallenlagers zu entleeren.

    8. Netzstecker sind nur bei Anwesenheit am Schiff am Netz zu belassen. Elektrische Anlagen auf

    Schiffen, Kabel und elektrische Geräte müssen den gültigen VDE Vorschriften entsprechen.

    §8

    Ausnahmen

    1. ln begründeten Ausnahmefällen kann die Gesellschaft auf besonderen Antrag von den vorgenannten

    Einzelbestimmungen dieser Hafenbenutzungsverordnung Ausnahmen gestatten.

    §9

    Schlußbestimmungen

    1. Mit der Zuweisung eines Liegeplatzes oder Winterlagerplatzes unterwirft sich jeder Eigner, seine

    Besatzung und evtl. Besucher eines Schiffes den Bestimmungen dieser Verordnung.

     

    2. Vercharterung bedarf der Genehmigung der Gesellschaft.

    3. Für Schiffe, die in der Zeit von 01.01.-31.03. im Hafen liegen, gelten besondere Vereinbarungen.

    4. Die Gesellschaft behält sich im Winterhalbjahr eine Strom- und Wasserabschaltung sowie eine

    eingeschränkte Benutzung der sanitären Anlagen vor,

    5. Die Hafenverordnung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.

    Bitte denken sie daran, der Verursacher wird bei Zuwiderhandlungen gegen gültige Umwelt- und

    sonstige Vorschriften in die Haftung genommen, Er geht das Risiko einer Strafanzeige ein.

    Diskussionen über den Sinn oder Unsinn sind überflüssig, gültige Gesetze zwingen alle zur Einhaltung

    der Vorschriften und sind für jeden Hafenbenutzer verbindlich.

     

    Großenbroder-Fähre, den 01.0.1999

    gez. Jörn Koch

     

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